AGB für Vermieter von möblierten Wohnen auf Zeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Wohnraumanbietern als Auftraggeber und MIBEA & Wohnen auf Zeit Stand 01.Juni 2015
1. Vertragsschluss
(1.1) In Erfüllung des Auftrages erhält der Auftraggeber von MIBEA Kontaktdaten von Wohnraumsuchenden, die ihm vorher nicht bekannt gewesen sind. Dieser Nachweis kann online, telefonisch oder auch per Fax geführt werden. Alle Angaben basieren auf den uns von dritter Seite erteilten Informationen. Sie erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit. Bei eigenen Fehlern haften wir ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz.
(1.2) MIBEA und Auftraggeber sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter verpflichtet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist strengstens verboten!
Auftraggeber dürfen die streng vertraulichen, personenbezogenen Daten die sie über MIBEA erhalten haben, für keine anderen Zwecke nutzen, als für die vertragliche Kommunikation zwischen MIBEA, Wohnraumanbieter und Mietinteressent!
(1.3) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Bestimmungen und es kommt durch die unbefugte Weitergabe von Auftraggeber-Kontaktdaten an Dritte zum Abschluss eines Vertrages, schuldet der Auftraggeber nach Ziffer 7 die volle Provision in Höhe von 2-Monatsmieten der MIBEA. Darüber hinaus behält sich MIBEA das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
2. Maklercourtage auf Grundlage der Miete
(2.1) Mit Abschluss eines Mietvertrages (mündlich/schriftlich) wird die Courtage in Höhe von maximal
2 Monatsmieten der im Angebot genannten Miete sofort fällig, wenn der Mieter für bspw. 13 Monate mietet.
(2.2) Bei Mietvertragsabschluss (mündlich/schriftlich) bietet MIBEA eine Teilzahlung an, die ausdrücklich als Abschlagszahlungen zu betrachten ist. Die Gesamtforderung bleibt dabei stets erhalten und wird bei Mietvertragsverlängerung in Anspruch genommen. (Siehe auch § 2.5)
(2.3) Bei Vermietung an einen von MIBEA nachgewiesenen Mieter zahlt der Auftraggeber eine Courtage in Höhe zwischen 15% und 18% als monatliche Teilzahlung an MIBEA.
(2.4) Die Berechnungsgrundlage für Mietvertragsabschlüsse ist die Pauschalmiete, es sei denn, der Auftraggeber hat gesonderte Nebenkosten angegeben. Die Berechnungsgrundlage ist der abgewickelte Auftrag.
(2.5) Kommt es zum Mietvertragsabschluss (mündlich/schriftlich) über eines der bekannt gegebenen Wohnrauminteressent, verpflichtet sich der Auftraggeber die MIBEA umgehend zu informieren. MIBEA steht die Courtage zu, sobald sie die Möglichkeit zum Abschluss eines Geschäftes vermittelt oder nachgewiesen hat. Das gilt für ursprüngliche Geschäfte, Ersatzgeschäfte und für zusätzliche Geschäfte.
(2.6) Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses begründet keinerlei Ansprüche gegen die MIBEA. Der Anspruch der MIBEA auf die volle, nach dem ursprünglichen Mietvertrag angefallene Vermittlungsgebühr bleibt hiervon unberührt. Die Teilcourtage der MIBEA erlischt, wenn der Mieter vorzeitig auszieht, wenn Ihm ein gesondertes Kündigungsrecht im Mietvertrag eingeräumt wurde und er dieses in Anspruch nimmt.
(2.7) Mit Abschluss des Mietvertrages (mündlich/schriftlich) wird die Gesamtcourtage (maximal 200%) der im Angebot genannten Miete sofort fällig, wenn;
2.7.1 die Mietdauer über den 12 Monat hinausgeht;
2.7.2 der Auftraggeber den Abschluss eines Mietvertrages auf Nachweis von MIBEA nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss mitteilt. Gleiches gilt für ursprüngliche Geschäfte, Ersatzgeschäfte und für zusätzliche Geschäfte.
3. Erlaubnis zur Vermietung
(3.1) Auftraggeber die nicht Eigentümer des angebotenen Wohnraumes sind, brauchen die schriftliche Einwilligung Ihres Vermieters/ Eigentümers. Hierfür ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
(3.2) Darüber hinaus dürfen Sie MIBEA keine Wohnräume anbieten die öffentlich gefördert oder auch preisgebunden sind. Sie als Auftraggeber sind ausschließlich verantwortlich für alle Wohnräume die Sie uns anbieten.
(3.3) Der Auftraggeber versichert, dass er MIBEA nur Wohnräume anbietet die nicht öffentlich gefördert oder sonstig preisgebunden sind und durchgehend auch für weniger als 6 Monate vermietet werden dürfen.
4. Energieausweispflicht
Mit der neuen Energieeinsparverordnung vom 01.Mai 2014 sind ausschließlich alle Vermieter verpflichtet Ihre Energieausweisangaben für Exposés, Anzeigen und Immobilienportalen offenzulegen. Die Pflicht gilt auch, wenn der Auftraggeber einen Makler einschaltet. MIBEA haftet somit nicht für fehlende oder fehlerhafte Energieausweise oder für mögliche Rechtsverfolgungskosten.
5. Mitteilung über den Abschluss eines Mietvertrags
Kommt es zum Mietvertrag über ein Auftragsobjekt ist MIBEA unverzüglich der Name und die Adresse des Mieters zwecks Bonitätsprüfung (vgl. Vermittlungsauftrag) mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob MIBEA dem Auftraggeber den Interessenten nachgewiesen hat oder nicht. Erst die Datenübermittlung ermöglicht MIBEA die Überprüfung, ob der Vertragsschluss aufgrund eines Nachweises der MIBEA erfolgte. Der Mieter ist vom Auftraggeber auf die Notwendigkeit und den Zweck dieser Datenübermittlung hinzuweisen. Die Verpflichtung zur Benennung des jeweiligen Mieters des Auftragsobjekts gilt für den Fall der Vermietung nach Vertragsende für einen Zeitraum von 12 Monaten seit Beendigung dieses Vertrags fort.
6. Informationspflicht
Um eine gute Zusammenarbeit zu gewähren, teilen Sie uns bitte umgehend mit wenn;
(6.1) sich Veränderungen zu Ihrem Wohnraumangebot ergeben (Verfügbarkeit, Ausstattung, Miethöhe etc.)
(6.2) sie längere Zeit nicht erreichbar sind
(6.3) ein Mietinteressent bei Ihnen war
(6.4) ein Mietvertrag zustande kommt
(6.5) ein Mietvertrag verlängert oder auch ergänzt/erweitert wird
MIBEA legt großen Wert auf Aktualität Ihrer Wohnraumangebote. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht nach, verpflichtet er sich die MIBEA von allen Ansprüchen seitens Dritter freizustellen, wenn das angebotene Auftragsobjekt von MIBEA angeboten wurde, obwohl es nicht verfügbar war.
7. Bonitätsprüfung
Der Auftraggeber bevollmächtigt MIBEA zur Einholung von Bonitätsprüfungen. Damit der Makler seinen daraus bestehenden Verpflichtungen zur Abgabe von Meldungen nachkommen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Makler zum Zwecke der Weiterleitung an die Bonima folgende Informationen zu melden:
(7.1) offene Forderung nach Titulierung nach einer wirksamen Kündigung gem. den §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB bzw. wegen Zahlungsverzug nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
(7.2) Wurde eine Forderung an die Bonima gemeldet, so verpflichtet sich der Auftraggeber auch die Erledigung/Ausgleich dieser Forderung zu melden.
(7.3) Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Informationen durch den Makler zu anderen als den genannten Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Makler stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die aus einer nicht den Zwecken entsprechenden Verarbeitung und Nutzung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
8. Dauer und Kündigung des Nachweisvertrags
Dieser Vertrag ist unbefristet. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform.
9. Ruhen des Nachweisvertrags bei Vermietung
Die Vermietung des Auftragsobjekts beendet nicht den Nachweisvertrag. Der Nachweisvertrag ruht vielmehr bis zur Beendigung des laufenden Mietverhältnisses.
10. Rechte an Fotos, Videos und der Exposé Erstellung vom Auftragsobjekt
(10.1) MIBEA ist berechtigt, die Innenräume der Auftragsobjekte zu fotografieren oder auch zu Filmen und dieses Material zur Präsentation der Auftragsobjekte zu verwenden. Das Bildmaterial als auch die erstellten Exposés können zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht werden.
(10.2) MIBEA besitzt das alleinige Nutzungsrecht/ Copyright an allen von MIBEA erstellten Fotos, Videos- und Exposés. MIBEAs erstellten Unterlagen für Ihr Auftragsobjekt darf nicht für andere Zwecke übernommen und / oder vervielfältigt werden.
(10.3) Soweit der Auftraggeber hinsichtlich des Auftragsobjektes Bildmaterial zur Verfügung stellt, räumt der Auftraggeber MIBEA einfache unentgeltliche Nutzungsrechte an dem Bildmaterial für die Maklertätigkeit ein. Das einfache Nutzungsrecht erstreckt sich jeweils auf alle Handlungen, die notwendig sind, um die Auftragsobjekte in Form von Anzeigen und Exposés in Print- und Onlinemedien zu präsentieren und zu verbreiten. Dazu gehört auch die Nichtnennung des Urhebers und die Erlaubnis zur Kennzeichnung des Bildmaterials mit einem sichtbaren Wasserzeichen oder dem Namen von MIBEA.
(10.4) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass das von ihm übermittelte Bildmaterial frei von Rechten Dritter ist bzw. die Rechte des Vermieters zur Nutzung unter den o.g. Bedingungen gewährt wurden. Sollte MIBEA wegen der Verletzung der Rechte Dritter in Bezug auf das vom Auftraggeber übermittelte Bildmaterial in Anspruch genommen werden, stellt der Vermieter die MIBEA von allen damit in Verbindung stehenden angemessenen Kosten frei.
11. Haftung der MIBEA
(11.1) Die Agentur weist lediglich Gelegenheiten zum Abschluss von Mietverträgen nach. Die Mieter Auswahl und der Abschluss des Mietvertrags obliegen dem Auftraggeber.
(11.2) MIBEA, ihre Arbeitnehmer und gesetzlichen Vertreter haften daher nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen betroffen ist oder der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, ist die Haftung der Höhe nach auf den dreifachen Auftragswert beschränkt, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Dies gilt nicht für eine gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Datenschutz
Für MIBEA ist der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ein wichtiges Anliegen.
Eine Weitergabe oder auch Verkauf für Werbezwecken findet nicht statt.
Als privatrechtliches Unternehmen unterliegen wir den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Die angegebenen Daten werden nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und buchhalterischen Pflichten sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Courtageanspruch gespeichert.
13. Geltendes Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen, sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder seinen Wohnsitz außerhalb von Deutschland hat.
Für alle Vereinbarungen zwischen MIBEA und Vermieter bedarf es der Schriftform.
Sollten Teile des Vertrages rechtsunwirksam sein/ werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung zu vereinbaren, die wirtschaftlich der gewollten am nächsten kommt.
Bitte sprechen Sie mich an, wenn etwas Unklar sein sollte.
Herzlichen Dank
von Inhaberin Patricia Marohn
Ihre MIBEA & Wohnen auf Zeit in Bremen